AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Betz KS GmbH

1.) Allgemeines:

Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2.) Preise:

Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot.

Die genannten Arbeitspreise gelten unter normalen und durchschnittlichen Rahmenbedingungen.

Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen.

Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.

Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

3.) Ausführung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter.

Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.

Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz.

Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräften beruhen, haften wir nicht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig / unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für uns entstehende Eigen- und Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

4.) Termine

Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen (schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt und vergleichbare Umstände), sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.

Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

5.) Verkehrssicherungspflicht

Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftraggebers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

6.) Haftung

Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Saatarbeiten innerhalb einer Woche nach offenkundig werden des Mangels verpflichtet.

Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

Bei Holzankauf am Stamm übernehmen wir keine Kosten für vorhandenes nicht sichtbares Eisen.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Pflege und Düngung oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber oder Dritten beruhen.

Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sind wir nicht verantwortlich.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen.

Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung schriftlich und unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.
Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, so haftet unser Auftraggeber uns für etwaige Schäden an unseren Geräten einschließlich eines etwaigen Folgeschadens.

Führen wir auftragsgemäß Grabenreinigungen durch, so sichert uns der Auftraggeber zu, dass diese Arbeiten mit der jeweiligen zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen wurden und von dieser freigegeben / genehmigt worden sind. Andernfalls haftet der Auftraggeber für etwaige Schadensersatzansprüche oder Bußgelder allein und stellt der Auftragnehmer insofern von jeglicher Haftung frei.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Ersatzteile, usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein
Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.

Der Auftragnehmer stellt bei Winterdiensteinsätzen entsprechende Streumittel zu Verfügung. Der Einsatz dieser Streumittel erfolgt je nach Bedarf und der Witterungssituation angepasst. Evtl. in der nächsten Vegetationsperiode auftretende Schäden durch den Einsatz von Streumitteln gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte der Einsatz von bestimmten Streumitteln nicht gewünscht oder erlaubt sein, hat dies der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Vorfeld schriftlich unter Nennung der betroffenen Flächen und Strecken mitzuteilen. Die Entfernung von Streumitteln nach Einsatz ist im Arbeitspreis nicht enthalten.

Durch die Beauftragung der Betz KS GmbH durch den Auftraggeber geht die Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Betz KS GmbH über. Der Auftraggeber bleibt weiterhin diesbezüglich verantwortlich. Für Schäden, die durch Verletzung der Räum- und Streupflicht entstehen, haftet der Auftraggeber.

Des Weiteren gehen wir davon aus, dass die zu räumenden Flächen und Strecken für die Benutzung mit den angebotenen Räumfahrzeugen geeignet sind. Die durch den Einsatz von entsprechendem Gerät im Winterdienst unvermeidlichen Beschädigungen z. B. an den straßenverkehrstechnischen Einrichtungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.) Eigentumsvorbehalt

Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

8.) Rücktrittsrecht

Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

9.) Zahlung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Gesamtpreises zu verlangen.

Zahlungen sind 10 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen nach §§ 247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.

Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.


Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 10 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

10.) Vermietung von Maschinen

Es gelten die Preise der bei der Anmietung jeweils gültigen Preisliste oder Angebot zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei fester Anmietung und Reservierung von Maschinen, die nicht abgeholt werden, wird die Hälfte des Mietpreises fällig, sofern der Mietgegenstand nicht anderweitig vermietet werden konnte.

Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer.

Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.

Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

Reparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Bei auftretenden Schäden ist dieser unverzüglich zu informieren. Bei Unfällen im Straßenverkehr ist sofort die Polizei zu verständigen, auch wenn diese ohne Mitwirkung Dritter selbstverschuldet sind. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder auf Gewalt zurückzuführen sind, sowie Schäden an der Bereifung sind vom Mieter zu tragen, sofern sie nicht von der Versicherung übernommen werden. Information zum Versicherungsschutz siehe unten.

Der Mieter hat bei Anmietung von mehr als einem Tag für die Funktionssicherheit der Maschine zu sorgen und diese nach den Angaben in der Betriebsanleitung regelmäßig zu warten. Die Maschinen sind in optisch und technisch einwandfreiem Zustand zurück zu geben. Bei starker Verschmutzung wird eine objektabhängige Reinigungspauschale zwischen 20 und 100 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig.

Weitervermietung an Dritte ist nur mit Einverständnis des Vermieters gestattet.

Bei festgestellten Manipulationen an Zähleinrichtungen durch den Mieter erfolgt Strafanzeige wegen Betruges sowie die Berechnung einer Mietpauschale nach Ermessen des Vermieters.

Bei Vereinbarung einer Tagespauschale oder eines kombinierten Verrechnungssatzes ist die Tagespauschale in jedem Fall zu entrichten, auch bei Nichtbenutzung. Angefangene Tage werden voll berechnet. Zugelassene Fahrzeuge sind vollkaskoversichert oder maschinenbruchversichert mit Selbstbeteiligung. Vom Mieter verursachte Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung müssen in jedem Fall vom Mieter getragen werden. Bei Nichtregulierung des Schadens durch die Versicherung ist dieser voll vom Mieter zu übernehmen. Die Benutzungsvorschriften und die Bedienungsanleitung des jeweiligen Fahrzeuges sind zu beachten. Vorgeschriebene Luftdrücke und Höchstgeschwindigkeiten sind einzuhalten.

Maschinen, die laut StVZO nicht zulassungspflichtig sind, sind nicht vollkaskoversichert. Der Mieter hat in diesem Falle selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (z.B. über die Betriebshaftpflicht).

11.) Nebenabreden

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

12.) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Staffelbach.

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Amtsgerichtsbezirk Bamberg.

Bei Verträgen mit ausländischen Kunden gilt das Deutsche Recht.

13.) Ergänzende Bestimmungen

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

Stand 08/2019